Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung

Ein rechtlicher Betreuer kann vom Gericht bestellt werden, wenn beide der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der zu Betreuende ist psychisch krank oder körperlich, geistig oder seelisch behindert und
  2. dadurch nicht in der Lage, seine Angelegenheiten oder einen Teil seiner Angelegenheiten selbst zu regeln.

Das hat zur Folge, dass die Unfähigkeit, eigene Verantwortung zu übernehmen, konkret festgestellt werden muss. Lediglich gesellschaftlich unangebrachtes Verhalten oder gesellschaftlicher Druck führen nicht zur rechtlichen Betreuung. Die Unfähigkeit kann sich dabei einerseits auf Rechtsangelegenheiten oder andererseits auf tatsächliche Handlungen beziehen. Wenn der Betroffene beispielsweise aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, mit eigener Verantwortung mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldern umzugehen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Auch der Fall, dass die betroffene Person sich nicht mehr angemessen ernähren oder seine Wohnung in einem hinreichend sauberen Zustand zu halten kann, reicht möglicherweise für die Anordnung einer Betreuung aus.

Für die Anordnung einer Betreuung ist nach § 1896 Abs. 1 BGB zunächst ein bestimmter medizinischer Befund erforderlich, der beim Hilfsbedürftigen eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung diagnostiziert. 

Psychische Krankheiten, die die Anordnung einer Betreuung rechtfertigen, sind beispielsweise

  • endogene Psychosen, 
  • seelische Störungen als Folge von Gehirnkrankheiten oder –verletzungen, 
  • Abhängigkeitskrankheiten (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit), 
  • Neurosen oder 
  • Persönlichkeitsstörungen.

Unter die seelischen Behinderungen, die eine Betreuung erforderlich machen, fällt vor allem die Altersdemenz, die auf lange Zeit gesehen zum Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit führt. Für körperlich Behinderte, die geistig nicht eingeschränkt sind, kann nur auf eigens gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt werden.