Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB dürfen Betreuer nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Von der Betreuung ausgeschlossen, sind folglich die Bereiche, in denen der Betroffene eigenständig Verantwortung übernehmen kann. Welchen Umfang die Aufgabenbereiche umfassen, ist individuell festzustellen und wird im gerichtlichen Verfahren geregelt.
Die Aufgaben eines bestellten Betreuers können vielfältig sein und werden durch das Gericht bestimmt. Die bedeutsamsten und gleichzeitig häufigsten Aufgabenbereiche sind
- Vermögenssorge: die Verwaltung des Vermögens und Einkommens
- Aufenthaltsbestimmung: Der Betreuer bestimmt den (vorübergehenden oder dauerhaften) Aufenthaltsort, beispielsweise in Form eines offenen Heimes oder in Form der zwangsweisen Unterbringung in einer geschlossenen Station einer Klinik.
- Gesundheits(-für-)sorge: Dies dient häufig der psychiatrischen oder allgemein medizinischen Behandlung, beispielsweise bei verwirrten, alten Menschen. Bei Zwangsmaßnahmen, ohne die Zustimmung des Betreuten, benötigt der Betreuer in jedem Einzelfall eine Genehmigung des Gerichts.
- Treffen von Entscheidungen in Wohnungsangelegenheiten
- Regelung der Angelegenheiten von Rente oder Versicherungen
- Organisation der Übersiedlung in ein Heim
- Zustimmung zu bestimmten Operationen
Den Umfang der Aufgabenbereiche bestimmt das Gericht, wobei ein Betreuer auch für sämtliche Angelegenheiten bestellt werden kann. Aus juristischer Sicht werden grundlegend im Hinblick auf die Angelegenheiten zwei große Bereiche unterteilt:
- Personensorge (oder persönliche Angelegenheiten): umfasst wird hierbei all das, was die Selbstbestimmung über Leib, Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit betrifft, grob umrissen also die Grund- und Menschenrecht einer Einzelperson. So wirkt sich die Betreuung beispielsweise unmittelbar auf das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes aus.
- Rechtsgeschäfte: Einfach ausgedrückt umfasst dieser zweite Bereich einerseits alles, was mit einem Vertrag in Verbindung steht: Miet-, Kauf-, oder Pflegeverträge, ebenso wie alltäglich abgeschlossene Verträge in Supermarkt oder Schwimmbad. Andererseits zählen einseitige Erklärungen zu diesem Bereich. Eine einseitige Erklärung ist ein Rechtsgeschäft, welches getätigt wird, ohne dass ein Gegenüber als Vertragspartner die Erklärung mit einer Annahme erwidert. Dazu zählen beispielsweise das Verfassen eines Testamentes, die Annahme einer Erbschaft oder das Erteilen einer Vollmacht stellen einseitige Rechtsgeschäfte dar, weil hierbei kein Gegenüber tätig werden muss.