Aufhebung der Betreuung

Für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Betreuung kann ein entsprechender, formloser Antrag bei Gericht gestellt werden. § 1908d Abs. 1 BGB schreibt ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, sofern die Voraussetzungen für diese wegfallen. Es ist regelmäßig hilfreich, ein ärztliches Attest dem Antrag beizufügen, um die weggefallenen Voraussetzungen zu beweisen. Ist der Wegfall offensichtlich, kann das Verfahren verkürzt werden. Sollte es sich allerdings um einen komplexeren Sachverhalt handeln, ist ein normales Gerichtsverfahren anzusetzen. Bereits bei der Bestellung eines Betreuers wird zusätzlich ein Termin festgelegt, an welchem die Voraussetzungen durch das Gericht zu überprüfen sind. Spätestens jedoch nach sieben Jahren ist über die Aufhebung oder die Verlängerung zu entscheiden.

Wird ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch das Gericht abgelehnt, besteht dann die Möglichkeit, Beschwerde hiergegen einzulegen.