Eine rechtliche Betreuung kann bei einem Betreuungsgericht simpel beantragt werden. Entweder wird der Antrag durch die zu betreuende Person selbst gestellt oder ein Antrag, der die Anregung einer anderen Person beinhaltet, wird gestellt. Wird die Unfähigkeit, für sich selbst die Verantwortung zu übernehmen, festgestellt, kann der Staat die rechtliche Betreuung auch anordnen, § 1896 BGB. Ein Gericht entscheidet dann, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.
Grundsätzlich kann eine rechtliche Betreuung zwar nicht gegen den Willen eines Volljährigen angeordnet werden, stellt das Gericht die Notwendigkeit allerdings fest, kann hiergegen nur eine Beschwerde eingereicht werden, §§ 58 ff. FamFG. Über diese Beschwerde entscheidet das Gericht sodann erneut. Ein hilfsbedürftiger Minderjähriger erhält im Bedarfsfall nach §§ 1773 ff BGB einen Vormund. Nach dem gestellten Antrag beginnt das Betreuungsverfahren mit einer Anhörung der betroffenen Person vor Gericht. Die Ladung hierzu wird entweder schriftlich zugestellt oder es kommt – ist der Betroffene bereits in einer Einrichtung wohnhaft – zu einer Anhörung durch einen Betreuungsrichter in der entsprechenden Einrichtung. Diese Anhörung ist obligatorisch, es sei denn, es würden erhebliche Nachteile für die Gesundheit der zu betreuenden Person drohen (§ 34 FamFG). Die Einschätzung der zu erwartenden Nachteile ist durch ein psychiatrisches Gutachten glaubhaft zu machen. Nichtsdestotrotz muss ein unmittelbarer Eindruck geschaffen werden und der zu Betreuende von einem Richter besucht werden. Um die bestmöglichste Einschätzung der Situation erhalten zu können, sollen auch Ehegatten, Eltern, Kinder oder benannte Vertrauenspersonen Äußerungen treffen, § 274 Abs. 4 FamFG. Im Regelfall geht der Anhörung ein Sachverständigengutachten (§ 280 FamFG) vor, über das in der Anhörung auch gesprochen wird.
Der Sachverständige wird nach Ermessen des Gerichts ausgewählt und soll möglichst ein Psychiater sein, zumindest aber ein Arzt mit fachlichen Kenntnissen. Handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in Persönlichkeitsrechte muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen der zu betreuenden Person vor Gericht vertreten soll. In besonders dringenden Fällen kann durch einen Richter eine einstweilige Anordnung erlassen werden, durch die einige Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anhörung, vorerst außer Acht gelassen werden können (§ 300 FamFG). Dem Richter muss dann nur ein ärztliches Zeugnis eines Psychiaters oder Arztes mit Fachkenntnissen vorliegen. Die aufgrund der Eilbedürftigkeit „übersprungenen“ Verfahrensschritte müssen unverzüglich nachgeholt werden.