Geschäftsfähigkeit und Rechte des Betreuers

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung ist die Geschäftsfähigkeit ein elementarer Begriff. Mit Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit umschrieben, Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen. Grundsätzlich ist jeder Erwachsene voll geschäftsfähig. Er kann also Geschäfte aller Art tätigen und Verträge abschließen. Durch eine rechtliche Betreuung ist diese Fähigkeit erstmal nicht beeinträchtigt, es kommt vielmehr auf den konkreten Zustand und die Frage, ob eine vernünftige Entscheidung über Rechtsgeschäfte getroffen werden kann, an.

Sofern der Betreute geschäftsfähig ist, bleibt seine Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst vorzunehmen, bestehen. Zusätzlich ist der Betreuer ein gleichberechtigter, gesetzlicher Vertreter, der im Namen des Betreuten und stellvertretend für diesen tätig werden kann. Falls das Risiko von vornherein ausgeschlossen werden soll, dass durch den Betreuten unvernünftige bzw. unsinnige Rechtsgeschäfte getätigt werden könnten, kann durch das Gericht zusätzlich neben der Betreuung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Vereinfacht gesagt heißt das: Vor der Tätigung eines Rechtsgeschäftes benötigt der Betreute vorher oder zum entsprechenden Zeitpunkt die Zustimmung des Betreuers. Die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person ist dabei insoweit beschränkt, als dass der Wille des Betreuers Vorrang hat.

Der Einwilligungsvorbehalt wird je für einen bestimmten Aufgabenbereich angeordnet, für welchen bereits eine rechtliche Betreuung besteht. Trotz alledem muss der Betreuer den ihm übertragenen Aufgaben so nachkommen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht, § 1901 Abs. 2 BGB. Dabei bleibt ein Recht auf Mitbestimmung und das Wohl des Betreuten im Mittelpunkt, es darf nicht schlicht über den Kopf des Betreuten hinweg entschieden werden. Innerhalb der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach Wunsch und Vorstellung der betreffenden Person muss diese in Entscheidungen mit eingebunden werden. Hierfür muss sich der Betreuer auch regelmäßig durch persönliche Kontakte und Gespräche ein eigenes Bild von Vorstellungen des Betreuten machen, es sei denn, dies widersprechen dem Wohl des Betreuten oder ist für den Betreuer unzumutbar.