Wahl und Qualifikation des Betreuers

Gem. § 1897 Abs. 1 BGB muss durch das Betreuungsgericht nach Möglichkeit eine einzelne Person als Betreuer ausgewählt werden und vom Betreuungsgericht bestellt werden. Als Betreuer kommen Nahestehende, Mitglieder eines Betreuungsvereins, selbständige Berufsbetreuer (§ 1897 BGB), Angestellte eines Betreuungsvereins oder Personen, die bei der zuständigen Behörde beschäftigt sind (§1900 BGB) in Betracht. Bei der Auswahl wird auf die geäußerten Wünsche des Betroffenen – soweit möglich – eingegangen. Hiervon abgesehen, sind vorrangig geeignete und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereite Personen auszuwählen.

Wird eine bestimmte Person vorgeschlagen, die bereit und geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen, ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden, es sei denn, die Bestellung der gewünschten Person würde dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Dies ist der Fall, wenn Gründe von erheblichen Gewicht diese konkrete Gefahr begründen. Wird eine bestimmte Person von der betroffenen Person abgelehnt, so soll auch hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Beauftragung dieser Person ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe angezeigt. Gibt es keine vorgeschlagene Person, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen, beispielsweise zu Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern, einzugehen, § 1897 Abs. 5 BGB.

Weiter können gem. § 1899 Abs. 1 BGB auch mehrere Betreuer durch das Gericht bestellt werden, wenn dies zur Besorgung der Angelegenheiten notwendig ist. Dann darf in der Regel nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen und eine Vergütung erhalten. Ein Verein oder die Betreuungsbehörde werden nur so lange, bis die Betreuung durch eine Einzelperson möglich ist, mit der Aufgabe betraut, § 1900 BGB. Denn das Ziel der Einzelbetreuung ist das Erreichen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem und Betreuer. 

Die Geeignetheit für die Position als Betreuer liegt vor, wenn der potentielle Betreuer in der Lage ist, den betroffenen Menschen im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Da der Gesetzgeber bislang keine allgemeingültigen Kriterien für die Geeignetheit entwickelt hat, sind die Fälle in der Praxis verschieden gelagert und im Einzelfall zu beurteilen. Umstände, wie beispielsweise ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis zur Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, oder andere enge Beziehungen, führen zur Ungeeignetheit des Betreuers aufgrund möglicher Interessenkonflikte, § 1897 Abs. 3 BGB. Ein Berufsbetreuer soll darüber hinaus vor seiner ersten Bestellung als Betreuer ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, § 1897 Abs. 7 S. 2 BGB.

Erst mit der Erklärung der ausgewählten Person ist die Betreuerbestellung möglich. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn hierfür die Geeignetheit und Zumutbarkeit vorliegt, § 1898 Abs. 1 BGB. Nichtsdestotrotz kann keiner zur Übernahme gezwungen werden. Wird die Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt, ist der Ablehnende dem zu Betreuenden für den Schaden verantwortlich, der durch die eingetretene Verzögerung entstanden ist, § 1908i Abs. 1, § 1787 Abs. 1 BGB. 

Wechsel in der Person des Betreuers sollen nach Möglichkeit vermieden werden, um das Vertrauensverhältnis so gut es geht ausbauen zu können. Wenn die Betreuung allerdings aufgrund neuer Umstände für den Betreuer unzumutbar wird, kann dieser seine Entlassung verlangen. Ebenso kann ein Betreuer vom Gericht entlassen werden, der seinen Aufgaben nicht (mehr) sachgerecht nachkommt. Kann statt einem Berufsbetreuer die Aufgabe künftig von einem geeigneten ehrenamtlichen Betreuer übernommen werden, so soll der berufsmäßig Tätige abgelöst werden.